Fischereivorschriften
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Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee ab 2023 (Vom 7. März 2023) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 1 , die bundesrätliche Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 2 , das Gesetz über die Fischerei vom 10. Mai 1965 3 und das Kantonale Fischereigesetz vom 18. März 2009 4 , werden folgende Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee erlassen: l. Allgemeines Art. 1 Patentpflicht Die Fischerei im Wägitalersee darf nur mit einem Patent ausgeübt werden. Dieses ist persönlich und nicht übertragbar. Es ist nur zusammen mit einem amtlichen Ausweis gültig. Art. 2 Patentausgabe und Ausweispflicht Die Patente werden vom Pächter des Fischereirechts im Wägitalersee gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) ausgestellt. Sie sind mit Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse zu versehen. Wer ein Patent erwerben will, muss den Nachweis erbringen können, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Dieser Nachweis über ausreichende Kenntnisse wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht. Die Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung ist gegeben, wenn sie die Minimalanforderungen des SaNa- Nachweises erfüllt. Die zuständige kantonale Fachstelle befindet, gestützt auf diese Vorgabe, über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen. Das Patent, der SaNa-Nachweis und ein amtlicher Ausweis sind auf sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Jugendliche Patentinhaber sind bis zum vollendeten 14. Altersjahr vom Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei (SaNa-Pflicht) befreit, sofern eine erwachsene Begleitperson über diese Kenntnisse verfügt. Die Begleitperson ist für die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verantwortlich. Art. 3 Patentdauer Der Pächter ist berechtigt, Tages-, Mehrtages-, Ferien- und Saisonpatente abzugeben. Pro Person wird für die gleiche Patentdauer nur ein Patent der gleichen Art abgegeben Art. 4 Jugendpatent Jugendpatente werden für Jugendliche von 10 Jahren bis und mit vollendetem 15. Lebensjahr abgegeben. Art. 5 Fischereisaison Die Fischereisaison beginnt, sofern der See eisfrei ist, für Saisonpatentinhaber am 16. April und für Inhaber aller übrigen Patente am 1. Mai. Sie dauert bis 15. Oktober. Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ist der Pächter, im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Fachstelle, berechtigt, abweichende Zeiten festzulegen. Art. 6 Berechtigung und Betretungsrecht Die Fischerei ist vom Ufer oder vom Boot ausgestattet. Als Grenze zwischen der Bach- und Seefischerei gilt der jeweilige Wasserstand des Stausees. Das Fischen von der Staumauer und von den Brücken/Strassen entlang des Sees sowie innerhalb der signalisierten Betretungsverbote ist untersagt. Landwirtschaftlich genutzte Zonen dürfen nur auf den vorhandenen Wegen von der Strasse zum Ufer begangen werden. Für Schäden, die bei der Ausübung der Fischerei verursacht werden, haftet der Fischende persönlich. Art. 7 Statistik Die Patentinhaber sind verpflichtet, die Fänge gleichentags, unmittelbar nach Beendigung des Fischens, wahrheitsgetreu und genau in die Statistik einzutragen. ll. Gerätschaften Art. 8 Zulässige Fanggeräte Für die Ausübung der Fischerei sind pro Patent folgende Fanggeräte zulässig: a) zwei Angelruten mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken (Schonhaken), mit natürlichem oder künstlichem, lebenden oder toten Köder, oder mit einem Spinner, Löffel oder Blinker mit nur einem lose hängenden Mehrfachangel ohne Widerhaken (Schonhaken), oder b) eine Hegene für den Felchen- oder Eglifang mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern (Mücken, Larven usw.), mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne Widerhaken, oder c) Dropshot ohne Widerhaken mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern (Mücken, Larven usw.), mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne Widerhaken, oder d) eine Fliegenrute mit oder ohne Widerhaken, mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne Widerhaken, oder e) die Schleppangel mit zwei Ruten oder zwei Rollen mit einem Spinner, Löffel, Blinker oder einem System oder Wobbler mit höchstens zwei losen hängenden Dreiangeln ohne Widerhaken und totem Köderfisch, oder f) eine Tiefseeschleike mit höchstens drei Schnüren oder mit zwei Schnüren und einem weiteren Fanggerät, oder g) ein Downrigger mit maximal zwei Ruten vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät. Das Jugendpatent berechtigt zur Verwendung einer Rute vom Ufer oder vom Boot aus. Art. 9 Weiter Bestimmungen a) Köderfische Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Wägitalersee stammen und für die kein Mindestfangmass vorgeschrieben ist. Der Köderfischfang ist nur Inhabern von Fischereipatenten für den Wägitalersee gestattet. Zulässig sind eine Reuse oder eine Köderflasche oder ein Senknetz im Ausmass von einem m 2 Fläche. Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung der Köderfische ist untersagt. b) Überwachung der Ruten Ausgesetzte Ruten sind vom Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen. Art. 10 Verbotene Gerätschaften Es ist verboten: a) mit dem Seehund zu fischen; b) den Feumer / Kescher als Fanggerät zu gebrauchen, mit Ausnahme der Verwendung zur Landung angehakter Fische; c) mit Widerhaken zu fischen, mit Ausnahme der Hegenen- und Fliegenfischerei am Einfachhaken. lll. Schutzvorschriften Art. 11 Nachtzeit Die Nachtfischerei (inkl. Köderfischfang) ist verboten. Als Nachtzeit gilt: vom 16. April bis 15. Mai die Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr vom 16. Mai bis 15. August die Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr vom 16. August bis 15. Oktober die Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr Art. 12 Mindestfangmass Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, im lebenden und toten Zustand, mindestens folgende Längen aufweisen: – Forellen (alle Arten) 28 cm – Zander 40 cm – Felchen 28 cm – Flussbarsche (Egli) 18 cm Untermässige Fische sind sofort und schonend mit nassen Händen wieder in den See zurückzuversetzen. Nicht überlebensfähige Fische müssen vorher fachgerecht getötet werden. Bei geschluckter Angel ist das Vorfach wegzuschneiden. Art. 13 Entnahmezahl Pro Tag und Patent darf man folgende Fischarten mit dem Mindestfangmass entnommen werden: – 5 Forellen (inkl. Saiblinge und Namaycush) – 5 Felchen – 25 Flussbarsche (Egli) – 3 Zander Sobald ein Patentinhaber die maximale Tagesfangzahl einer Fischart erreicht hat, muss er die spezielle Fangart auf diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge der gleichen Art zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit andern Fischern auszutauschen. Art. 14 Zeitlich beschränkte Schongebiete Ab Mitte September beginnt im Wägitalersee die Laichzeit der Saiblinge. Für das Laichgeschäft suchen sie Kies- und Steinhalden bei Bacheinläufen auf. Diese Laichplätze dürfen zur Zeit des Laichgeschäfts nicht befischt werden. Vom 16. September bis zum Ende der Fischereisaison am 15. Oktober ist das Fischen bei den Bacheinläufen des Abern- (Seeende) beziehungsweise des Schlierenbachs (Sägerei) im Umkreis von 100 m verboten. Art. 15 Tierschutz a) Das Angelgerät darf nicht ruckartig zum Anreissen (Schränzen) der Fische verwendet werden. b) Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and release), ist verboten. c) Angehakte Fische müssen tierschutzgerecht mit dem Feumer/ Kescher angelandet und, falls sie nicht zurückgesetzt werden müssen, betäubt und getötet werden. Pro Saisonpatent dürfen maximal folgende Fische gefangen werden: – Erwachsenenpatent: 100 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Naymacush) – Jugendpatent: 50 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Naymacush) Der Fang der übrigen Fische ist unbeschränkt. Das Hältern von Fischen ist bis zum Verlassen des Gewässers erlaubt. Aufbewahrte Fische aus früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages. lV. Gebühren Art. 16 Patentgebühren Mehrtagespatente müssen auf einmal gelöst werden Art. 17 Zusätzliche Gebühren (in Fr.) Kaution für die Abgabe der Fangstatistik für Tages- und Mehrtagespatente 5.-- für Saisonpatente 20.-- Ausstellgebühren für Tages- und Mehrtagespatente 5.-- für Jahrespatente 10.-- Abgabe der gedruckten Ausführungsbestimmungen 9.-- Die Abgabefrist für Monats-, Wochen- und Tagespatente ist der 15. Oktober und die der Saisonpatente der 15. November der laufenden Saison. Werden die Patente mit den Fangstatistiken nicht fristgerecht abgegeben, wird die Kaution nicht zurückbezahlt, sondern in den Fischeinsatzfonds überführt. V. Strafbestimmungen Art. 18 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Fischereigesetzgebung verfolgt. VI. Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses werden die Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee vom 12. Dezember 2017 aufgehoben. Art. 20 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft. Schwyz, 7. März 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: André Rüegsegger Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun 1
Patente
Kantonsbewohner
nicht Kantonsbewohner
(Patentpreise exkl. Administrationsge- bühr)
Erwachsene (ab 16 J.)
Jugendliche (ab 10 J.)
Erwachsene (ab 16 J.)
Jugendliche (ab 10 J.)
1Tag Fr. Zusatztag Fr.
20.-- 14.--
12.-- 7.--
24.-- 18.--
12.-- 7.--
1 Woche Fr.
80.--
48.--
100.--
48.--
1 Monat Fr.
155.--
105.--
210.--
105.--
Saison Fr.
260.--
130.--
380.--
190.--
Talbewoh- Fr. ner
220.--
105.--
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