Fischereivorschriften
Die Fischereivorschriften stellen wir Ihnen auch als PDF Datei zum Download bereit
Ausführungsbestimmungen für die
Angelfischerei im Wägitalersee ab 2018
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die kantonale Fischereiverordnung
vom 18. März 2009, beschliesst:
I. Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlagen
Neben den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften betreffend die Fischerei
werden zu deren Ergänzung für die Fischerei im Wägitalersee die folgenden
Vorschriften erlassen.
2. Patentpflicht
Die Fischerei im Wägitalersee darf nur mit einem Patent ausgeübt werden. Dieses ist
persönlich und nicht übertragbar.
3. Patentausgabe
Die Patente werden vom Pächter des Fischereirechts im Wägitalersee gegen
Vorweisung eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis)
ausgestellt. Sie sind mit Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse zu versehen.
Wer ein Patent für die Dauer von mehr als einem Monat erwerben will oder Fische
hältern will, muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse
über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Dieser Nachweis für
ausreichende Kenntnisse wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den
schweizerischen Sachkundenachweis oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht. Die
Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung ist gegeben, wenn sie die
Minimalanforderungen des schweizerischen Sachkundenachweises erfüllt. Das
zuständige Amt befindet, gestützt auf diese Vorgabe, über die Gleichwertigkeit anderer
Ausweise. Der Fischer hat das Patent und den amtlichen Ausweis auf sich zu tragen
und auf Verlangen den Aufsichtsorganen sowie den Grundeigentümern vorzuweisen.
4. Patentdauer
Der Pächter ist berechtigt, Tages-, Mehrtages-, Ferien- und Saisonkarten abzugeben.
Pro Person wird für die gleiche Patentdauer nur 1 Karte der gleichen Art abgegeben.
5. Jugendpatente
Jugendpatente werden für Jugendliche von 10 Jahren bis und mit vollendetem 15.
Lebensjahr abgegeben.
6. Fischereisaison
Die Fischereisaison beginnt, sofern der See eisfrei ist, für Saisonkarten am 16. April und
für die übrigen Patente am 1. Mai. Sie dauert bis zum 15. Oktober. Bei Vorliegen
ausserordentlicher Umstände ist der Pächter im Einverständnis mit dem
Umweltdepartement berechtigt, abweichende Zeiten festzulegen.
7. Berechtigung und Betretungsrecht
Die Fischerei ist vom Ufer oder vom Boot aus gestattet. Als Grenze zwischen der Bach-
und Seefischerei gilt der jeweilige Wasserstand des Stausees. Das Fischen von der
Staumauer und von den Brücken/Strassen entlang des Sees sowie innerhalb der
signalisierten Betretungsverbote ist untersagt.
Landwirtschaftlich genutzte Zonen dürfen nur auf den vorhandenen Wegen von der
Strasse zum Ufer begangen werden. Für Schäden, die bei der Ausübung der Fischerei
verursacht werden, haftet der Fischer persönlich.
8. Statistik
Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fänge gleichentags unmittelbar nach
Beendigung des Fischens wahrheitsgetreu und genau in die Statistik einzutragen.
II. Gerätschaften
1. Zulässige Fanggeräte
Für die Ausübung der Fischerei sind pro Patent folgende Fanggeräte zulässig:
a)
zwei Angelruten mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken (Schonhaken), mit
natürlichem oder künstlichem, lebenden oder toten Köder, oder mit einem Spinner,
Löffel oder Blinker mit nur einem lose hängenden Mehrfachangel ohne
Widerhaken (Schonhaken).
Der Feumer gehört zur Ausrüstung von jedem Fischer dazu und muss zur Landung
angehakter Fische verwendet werden;
b)
eine Hegene für den Felchen- oder Eglifang mit höchstens fünf natürlichen oder
künstlichen Ködern (Mücken, Larven, usw.), ohne zusätzliches Fanggerät;
c)
die Schleppangel mit zwei Ruten oder zwei Rollen mit einem Spinner, Löffel,
Blinker oder einem System oder Wobler mit höchstens zwei lose hängenden
Dreiangeln ohne Widerhaken und totem Köderfisch;
d)
eine Tiefseeschleike mit höchstens drei Schnüren oder mit zwei Schnüren und
einem weiteren Fanggerät.
Downrigger mit zwei Ruten;
e)
Das Jugendpatent berechtigt zur Verwendung einer Rute vom Ufer oder vom
Boot aus.
2. Gemeinsame Bestimmungen
a)
Köderfische
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Wägitalersee
stammen und für die kein Mindestfangmass vorgeschrieben ist.
Pro Patentinhaber und Behälter dürfen nicht mehr als 30 Köderfische gehältert
werden.Diese sind fachgerecht zu behandeln.
b)
Überwachung der Ruten
Ausgesetzte Ruten sind vom Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte
Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen.
3. Verbotene Gerätschaften
Es ist verboten
a)
mit der Plastikkugel (boule d’eau) am Ende der Schnur, oder mit dem Seehund
zu fischen;
b)
galvanisch behandelte Angeln (Goldangeln) mit Ausnahme der Fliegen- und
Hegenenfischerei zu verwenden;
c)
den Feumer als Fanggerät zu gebrauchen, mit Ausnahme der Verwendung zur
Landung angehakter Fische.
d)
mit Widerhaken zu fischen, mit Ausnahme der Hegenen-Fischerei am
Einfachhaken.
III. Schutzvorschriften
1. Nachtzeit
Die Nachtfischerei (inkl. Köderfischfang) ist verboten. Als Nachtzeit gilt:
vom 16. April bis 15. Mai
die Zeit von 20.00–07.00 Uhr;
vom 16. Mai bis 15. August
die Zeit von 20.00–06.00 Uhr;
vom 16. August bis 15. Oktober
die Zeit von 20.00–07.00 Uhr.
2. Mindestfangmasse
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen
der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, im lebenden und toten Zustand,
mindestens folgende Längen aufweisen:
– Forellen (alle Arten)
28 cm
– Zander
40 cm
– Felchen
28 cm
– Barsche (Egli)
18 cm.
Untermässige Fische sind sofort und schonend mit nassen Händen wieder in den See
zurückzuversetzen. Nicht überlebensfähige Fische müssen vorher fachgerecht getötet
werden. Bei geschluckter Angel ist das Vorfach wegzuschneiden.
3. Fangzahl
Je Tag und Patent dürfen folgende Fische gefangen werden:
– 5 Forellen (inkl. Namaycush), Saibling
– 5 Felchen
– 25 Barsche (Egli).
Ab Mitte September beginnt im Wägitalersee die Laichzeit der Saiblinge. Für das
Laichgeschäft suchen sie Kies- und Steinhalden bei Bacheinläufen auf. Diese
Laichplätze sollen zur Zeit des Laichgeschäftes nicht befischt werden dürfen.
4. Zeitlich beschränkte Schongebiete
Vom 16. September bis zum Ende der Fischereisaison am 15. Oktober ist das
Fischen bei den Bacheinläufen des Abern- (Seeende) beziehungsweise des
Schlierenbaches (Sägerei) im Umkreis von 100 Metern verboten.
5. Tierschutz
a)
Das Angelgerät darf nicht ruckartig zum Anreissen (Schränzen) der Fische
verwendet werden.
b)
Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and
release), ist verboten.
c)
Angehakte Fische werden immer wieder unsachgemäss angelandet. Dies
soll unterbunden werden können.
Pro Saisonpatent dürfen maximal folgende Fische gefangen werden:
– Erwachsenenpatent:
je 100 Forellen und Felchen.
– Jugendpatent:
je 50 Forellen und Felchen.
Der Fang der übrigen Fische ist unbeschränkt.
Sobald ein Patentinhaber die maxi male Tagesfangzahl einer Fischart erreicht hat, muss
er die spezielle Fangart auf diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge
der gleichen Art zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit
andern Fischern einzutauschen.
Hältern von Fischen nur noch mit SaNa-Ausweis erlaubt. Gefangene Fische, die für den
Verzehr bestimmt sind, sind sofort fachgerecht zu töten. Aufbewahrte Fische aus
früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages.
Anfallende Innereien beim Ausweiden von Fischen am Seeufer nicht in den See werfen
(Gewässerschutzgesetzgebung!), sondern ausreichend verpackt dem übrigen
Kehricht beifügen oder noch besser ohne Verpackung beim Fischausweideplatz
unterhalb des Fischereibüros in den speziell dafür vorgesehenen Kessel legen. Diese
organischen Abfälle und Filetierrückstände werden der Tierfutter-Aufbereitung zugeführt.
IV. Patenttaxen
1. Patentgebühren
Kantons-
Nicht-Kantons
bewohner
bewohner
a) TAGESKARTEN
– Erwachsene 1 Tag
Fr. 17.–
Fr. 22.–
– je weiterer aufeinanderfolgender Tag
Fr. 13.–
Fr. 17.–
– Jugendliche 1 Tag
Fr. 10.–
Fr. 10.–
- je weiterer aufeinanderfolgender Tag
Fr. 7.–
Fr. 7.–
- Mehrtageskarten müssen auf einmal gelöst werden
b) FERIENKARTEN
– 1 Woche
Fr. 75.–
Fr. 96.–
– 1 Monat
Fr. 150.–
Fr. 200.–
c) SAISONKARTEN
– Erwachsene
Fr. 240.–
Fr. 360.–
Bewohner des Wägitals
Fr. 190.–
– Jugendliche
Fr. 120.–
Fr. 180.–
Bewohner des Wägitals
Fr. 90.–
2. Zusätzliche Gebühren
Kaution für die Abgabe der Fangstatistik
für Tages- und Mehrtageskarten
Fr. 5.–
für Saisonkarten
Fr. 20.–
Exklusiv Ausstellungsgebühren
Die Kaution der Tagespatente 15.10 und Saisonpatente 15.11 der laufenden Saison
verfällt zugunsten des Fischeinsatzfonds, wenn die Fangstatistik nicht fristgerecht dem
Pächter abgegeben wird.
V. Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Bestimmungen der
kantonalen und eidgenössischen Fischereigesetzgebung verfolgt.
Schwyz, 12. Dez. 2017
Im Namen des Regierungsrates:
Landammann:
Othmar Reichmuth
Staatsschreiber:
Dr. Mathias E. Brun
Ausgabestelle der Fischerei-Patente
Fischereibüro Seestrasse
Beat Holdenrieder, Seestrasse 2, 8858 Innerthal SZ, www.waegitalersee.ch.
Anfragen und Bootsvermietung:
Tel. 055 446 13 44
Fax 055 446 50 17
Bürozeiten:
Während der Fangsaison täglich von 7.00–12.00 und 13.00–19.00 Uhr.
In den Sommermonaten vom 16. Mai bis 15. August bereits ab 6.00 Uhr geöffnet!
Allgemeine Weisungen und Wünsche des Seepächters
Bootsfischer
sollten beim Schleppen gegenüber den Uferfischern einen
Mindestabstand von ungefähr 80–100 Metern einhalten.
Zapfenfischen ist auch in Ufernähe erlaubt.
Uferfischer
sollten sich ebenfalls an diese Wurfdistanzen halten.
Ein Feumer (Unterfangnetz) gehört zur Standardausrüstung eines Sportfischers! Zur
Kontrolle der Mindestfangmasse bitte ein genaues Meter- oder Fischmass
verwenden.
Vermeiden Sie unnötigen Lärm (laute Radios, Autotüren zuschlagen etc.) speziell am
frühen Morgen in der Nähe von Wohnhäusern, die eventuell noch schlafenden
Bewohner werden Ihnen dankbar sein.
Motorfahrzeuge während dem Aufenthalt zum Fischen am Seeufer möglichst nur auf
vorhandenen Ausstellplätzen abstellen, keinesfalls im eigentlichen Fahrbahnbereich
der Seeuferstrasse. Verkehrsbehinderungen werden von den Polizeiorganen
entsprechend der Strassenverkehrsgesetzgebung geahndet.
Jeder Fischer und Picknicker möge das Seine dazu beitragen, dass die Seeufer des
Wägitalersees möglichst sauber gehalten werden können, indem beim Verlassen
der Uferplätze oder eines Mietbootes alle Überreste und Abfälle eingesammelt und
einer geordneten Entsorgung zugeführt werden.
Altglas- und Abfallcontainer (Gebührenpflichtig) sind auch in Innerthal vorhanden,
sofern Sie es nicht vorziehen, Ihre Abfälle wieder zu Hause der normalen
Kehrichttour mitzugeben!
Für Ihre verstärkten Anstrengungen auf dem Gebiete Umweltschutz danken Ihnen
die Behörden der kleinen Berggemeinde Innerthal sowie der Fischereipächter und
seine Mitarbeiter.
Nicht zuletzt werden unsere Nachfolgegenerationen in späteren Jahren unsere
heutigen Bemühungen zur Erhaltung eines sauberen Erholungsgebietes zu
schätzen wissen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen «PETRI-HEIL».
Der Köderfischfang ist nur Inhabern von Fischereipatenten für den Wägitalersee
gestattet. Zulässig sind eine Reuse oder eine Köderflasche oder ein Senknetz im
Ausmass von einem m2 Fläche. Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung der
Köderfische ist untersagt. Tote Köderfische dürfen nicht mehr ins Gewässer
zurückversetzt werden
Die Fischereivorschriften werden für die
Saison 2023 angepasst. Wir informieren
Sie später.