Fischereivorschriften
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Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee ab 2023
(Vom 7. März 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt
auf
das
Bundesgesetz
über
die
Fischerei
vom
21.
Juni
1991
1
,
die
bundesrätliche
Verordnung
zum
Bundesgesetz
über
die
Fischerei
vom
24.
November
1993
2
,
das
Gesetz
über
die
Fischerei
vom
10.
Mai
1965
3
und
das
Kantonale
Fischereigesetz
vom
18.
März
2009
4
,
werden folgende Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee erlassen:
l. Allgemeines
Art. 1 Patentpflicht
Die
Fischerei
im
Wägitalersee
darf
nur
mit
einem
Patent
ausgeübt
werden.
Dieses
ist
persönlich und nicht übertragbar. Es ist nur zusammen mit einem amtlichen Ausweis gültig.
Art. 2 Patentausgabe und Ausweispflicht
Die
Patente
werden
vom
Pächter
des
Fischereirechts
im
Wägitalersee
gegen
Vorweisung
eines
amtlichen
Ausweises
(Pass,
Identitätskarte,
Führerausweis)
ausgestellt.
Sie
sind
mit
Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse zu versehen.
Wer
ein
Patent
erwerben
will,
muss
den
Nachweis
erbringen
können,
dass
er
oder
sie
ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
Dieser
Nachweis
über
ausreichende
Kenntnisse
wird
durch
den
Schweizerischen
Sachkundenachweis
(SaNa)
oder
eine
gleichwertige
Ausbildung
erbracht.
Die
Gleichwertigkeit
einer
anderen
Ausbildung
ist
gegeben,
wenn
sie
die
Minimalanforderungen
des
SaNa-
Nachweises
erfüllt.
Die
zuständige
kantonale
Fachstelle
befindet,
gestützt
auf
diese
Vorgabe,
über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen.
Das
Patent,
der
SaNa-Nachweis
und
ein
amtlicher
Ausweis
sind
auf
sich
zu
tragen
und
auf
Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
Jugendliche
Patentinhaber
sind
bis
zum
vollendeten
14.
Altersjahr
vom
Nachweis
ausreichender
Kenntnisse
über
die
tierschutzgerechte
Ausübung
der
Fischerei
(SaNa-Pflicht)
befreit,
sofern
eine
erwachsene
Begleitperson
über
diese
Kenntnisse
verfügt.
Die
Begleitperson ist für die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verantwortlich.
Art. 3 Patentdauer
Der Pächter ist berechtigt, Tages-, Mehrtages-, Ferien- und Saisonpatente abzugeben.
Pro Person wird für die gleiche Patentdauer nur ein Patent der gleichen Art abgegeben
Art. 4 Jugendpatent
Jugendpatente werden für Jugendliche von 10 Jahren bis und mit vollendetem 15. Lebensjahr
abgegeben.
Art. 5 Fischereisaison
Die Fischereisaison beginnt, sofern der See eisfrei ist, für Saisonpatentinhaber am 16. April
und für Inhaber aller übrigen Patente am 1. Mai. Sie dauert bis 15. Oktober.
Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ist der Pächter, im Einverständnis mit der
zuständigen kantonalen Fachstelle, berechtigt, abweichende Zeiten festzulegen.
Art. 6 Berechtigung und Betretungsrecht
Die Fischerei ist vom Ufer oder vom Boot ausgestattet. Als Grenze zwischen der Bach- und
Seefischerei gilt der jeweilige Wasserstand des Stausees. Das Fischen von der Staumauer
und von den Brücken/Strassen entlang des Sees sowie innerhalb der signalisierten
Betretungsverbote ist untersagt.
Landwirtschaftlich genutzte Zonen dürfen nur auf den vorhandenen Wegen von der Strasse
zum Ufer begangen werden. Für Schäden, die bei der Ausübung der Fischerei verursacht
werden, haftet der Fischende persönlich.
Art. 7 Statistik
Die Patentinhaber sind verpflichtet, die Fänge gleichentags, unmittelbar nach Beendigung des
Fischens, wahrheitsgetreu und genau in die Statistik einzutragen.
ll. Gerätschaften
Art. 8 Zulässige Fanggeräte
Für die Ausübung der Fischerei sind pro Patent folgende Fanggeräte zulässig:
a) zwei Angelruten mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken (Schonhaken), mit natürlichem
oder künstlichem, lebenden oder toten Köder, oder mit einem Spinner, Löffel oder Blinker mit
nur einem lose hängenden Mehrfachangel ohne Widerhaken (Schonhaken), oder
b) eine Hegene für den Felchen- oder Eglifang mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen
Ködern (Mücken, Larven usw.), mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne
Widerhaken, oder
c) Dropshot ohne Widerhaken mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern
(Mücken, Larven usw.), mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne
Widerhaken, oder
d) eine Fliegenrute mit oder ohne Widerhaken, mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem
Angel ohne Widerhaken, oder
e) die Schleppangel mit zwei Ruten oder zwei Rollen mit einem Spinner, Löffel, Blinker oder
einem System oder Wobbler mit höchstens zwei losen hängenden Dreiangeln ohne
Widerhaken und totem Köderfisch, oder
f) eine Tiefseeschleike mit höchstens drei Schnüren oder mit zwei Schnüren und einem
weiteren Fanggerät, oder
g) ein Downrigger mit maximal zwei Ruten vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät.
Das Jugendpatent berechtigt zur Verwendung einer Rute vom Ufer oder vom Boot aus.
Art. 9 Weiter Bestimmungen
a) Köderfische
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Wägitalersee
stammen und für die kein Mindestfangmass vorgeschrieben ist.
Der Köderfischfang ist nur Inhabern von Fischereipatenten für den Wägitalersee gestattet.
Zulässig sind eine Reuse oder eine Köderflasche oder ein Senknetz im Ausmass von einem
m
2
Fläche.
Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung der Köderfische ist untersagt.
b) Überwachung der Ruten
Ausgesetzte Ruten sind vom Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte
Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen.
Art. 10 Verbotene Gerätschaften
Es ist verboten:
a) mit dem Seehund zu fischen;
b) den Feumer / Kescher als Fanggerät zu gebrauchen, mit Ausnahme der Verwendung zur
Landung angehakter Fische;
c) mit Widerhaken zu fischen, mit Ausnahme der Hegenen- und Fliegenfischerei am
Einfachhaken.
lll. Schutzvorschriften
Art. 11 Nachtzeit
Die Nachtfischerei (inkl. Köderfischfang) ist verboten. Als Nachtzeit gilt:
vom 16. April bis 15. Mai
die Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr
vom 16. Mai bis 15. August
die Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr
vom 16. August bis 15. Oktober
die Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr
Art. 12 Mindestfangmass
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der
natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, im lebenden und toten Zustand, mindestens folgende
Längen aufweisen:
– Forellen (alle Arten)
28 cm
– Zander
40 cm
– Felchen
28 cm
– Flussbarsche (Egli)
18 cm
Untermässige Fische sind sofort und schonend mit nassen Händen wieder in den See
zurückzuversetzen. Nicht überlebensfähige Fische müssen vorher fachgerecht getötet
werden. Bei geschluckter Angel ist das Vorfach wegzuschneiden.
Art. 13 Entnahmezahl
Pro Tag und Patent darf man folgende Fischarten mit dem Mindestfangmass entnommen
werden:
– 5 Forellen (inkl. Saiblinge und Namaycush)
– 5 Felchen
– 25 Flussbarsche (Egli)
– 3 Zander
Sobald ein Patentinhaber die maximale Tagesfangzahl einer Fischart erreicht hat, muss er die
spezielle Fangart auf diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge der gleichen
Art zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit andern Fischern
auszutauschen.
Art. 14 Zeitlich beschränkte Schongebiete
Ab Mitte September beginnt im Wägitalersee die Laichzeit der Saiblinge. Für das
Laichgeschäft suchen sie Kies- und Steinhalden bei Bacheinläufen auf. Diese Laichplätze
dürfen zur Zeit des Laichgeschäfts nicht befischt werden.
Vom 16. September bis zum Ende der Fischereisaison am 15. Oktober ist das Fischen bei den
Bacheinläufen des Abern- (Seeende) beziehungsweise des Schlierenbachs (Sägerei) im
Umkreis von 100 m verboten.
Art. 15 Tierschutz
a) Das Angelgerät darf nicht ruckartig zum Anreissen (Schränzen) der Fische verwendet
werden.
b) Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and release), ist
verboten.
c) Angehakte Fische müssen tierschutzgerecht mit dem Feumer/ Kescher angelandet und,
falls sie nicht zurückgesetzt werden müssen, betäubt und getötet werden.
Pro Saisonpatent dürfen maximal folgende Fische gefangen werden:
– Erwachsenenpatent:
100 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Naymacush)
– Jugendpatent:
50 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Naymacush)
Der Fang der übrigen Fische ist unbeschränkt.
Das Hältern von Fischen ist bis zum Verlassen des Gewässers erlaubt. Aufbewahrte Fische
aus früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages.
lV. Gebühren
Art. 16 Patentgebühren
Mehrtagespatente müssen auf einmal gelöst werden
Art. 17 Zusätzliche Gebühren (in Fr.)
Kaution für die Abgabe der Fangstatistik
für Tages- und Mehrtagespatente
5.--
für Saisonpatente
20.--
Ausstellgebühren
für Tages- und Mehrtagespatente
5.--
für Jahrespatente
10.--
Abgabe der gedruckten Ausführungsbestimmungen
9.--
Die Abgabefrist für Monats-, Wochen- und Tagespatente ist der 15. Oktober und die der
Saisonpatente der 15. November der laufenden Saison. Werden die Patente mit den
Fangstatistiken nicht fristgerecht abgegeben, wird die Kaution nicht zurückbezahlt, sondern in
den Fischeinsatzfonds überführt.
V. Strafbestimmungen
Art. 18 Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Bestimmungen der
kantonalen und eidgenössischen Fischereigesetzgebung verfolgt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses werden die Ausführungsbestimmungen für die
Angelfischerei im Wägitalersee vom 12. Dezember 2017 aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft.
Schwyz, 7. März 2023
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: André Rüegsegger
Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun
1
Patente
Kantonsbewohner
nicht Kantonsbewohner
(Patentpreise exkl.
Administrationsge-
bühr)
Erwachsene
(ab 16 J.)
Jugendliche
(ab 10 J.)
Erwachsene
(ab 16 J.)
Jugendliche
(ab 10 J.)
1Tag Fr.
Zusatztag Fr.
20.--
14.--
12.--
7.--
24.--
18.--
12.--
7.--
1 Woche Fr.
80.--
48.--
100.--
48.--
1 Monat Fr.
155.--
105.--
210.--
105.--
Saison Fr.
260.--
130.--
380.--
190.--
Talbewoh- Fr.
ner
220.--
105.--
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